VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie offener Rechnungen), die wir aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer haben. Die Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Die Verbindung, Be- und Verarbeitung und sonstige Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Käufer erhält ein Anwartschaftsrecht in Höhe unseres Anteils an der Vorbehaltsware. Holen Sie unsere heraus
Es wird jedoch bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder verarbeiten. Beruht der Eigentumsvorbehalt auf einem anderen als dem in Abschnitt VI. 2. genannten Grund. Aus den genannten Gründen, insbesondere durch nachträgliche Abtretung usw., tritt der Käufer schon jetzt seine daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche an uns ab, unabhängig davon, ob er die Ware zusammen mit anderen Leistungen oder an einen oder mehrere Abnehmer verkauft. Der Verkäufer hat uns die vereinbarten Abtretungsverbote unverzüglich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat er die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben, uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der unter den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er hat die aufgelaufenen Beiträge unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug oder Insolvenz des Käufers erlischt diese Einziehungsermächtigung ohne Widerruf. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und laufender Rechnungen) um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Mitkäufers die überschießenden Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, etwaige Kosten zu tragen und sie unentgeltlich zu verwahren. Er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Ein solcher Verstoß ist uns unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies durch Vorlage des Versicherungsscheins und der letzten Prämienquittung nachzuweisen.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Liefergegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Inverzugsetzung innerhalb einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
7. Verlangen wir die Herausgabe des Liefergegenstandes, so ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand sofort an uns herauszugeben, mit Ausnahme von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - soweit sie nicht auf dem Liefervertrag beruhen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ermächtigt uns der Käufer unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort an sich zu nehmen und zu diesem Zweck Geschäftsräume und Lager frei zu betreten.
8. Alle Kosten der Rücksendung und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten belaufen sich auf 10 % des Verkaufserlöses, einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind je nach Kostennachweis höher oder niedriger. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag gutgeschrieben.
9. Verarbeitet der Käufer die Sache nicht entsprechend seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder kommt er seinen Informationspflichten nicht nach, ist uns die Fortsetzung des Vertrages zumutbar. Wir können dann - ggf. nach Ablauf der Frist - vom Vertrag zurücktreten und stattdessen Schadensersatz verlangen.