Bedingungen für die Nutzung

Verkaufs-, Handels- und Lieferbedingungen

I. Allgemein

1. Allen mit uns abgeschlossenen Verträgen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.

Sie stellen einen rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für die gesamte Geschäftsbeziehung dar und werden vom Käufer bei Auftragserteilung als verbindlich anerkannt. Mündliche Garantievereinbarungen wurden nicht eingehalten. Ist der Käufer Unternehmer, bedürfen abweichende Bedingungen, Nebenabreden und Änderungen ihrer Wirksamkeit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Sollten Teile der nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Beziehen sich die Bedingungen auf den Auftragnehmer, so ist gleichzeitig die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen einbezogen.

3. Erfüllungsort und - soweit der Käufer Unternehmer ist - ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich Ansprüchen aus Angst und Wechseln, ist für beide Teile für alle Verbindlichkeiten zulässig. Es gilt deutsches Recht.

 

II. Angebot und Abschluss des Vertrages

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Hinweise auf Angaben und Abbildungen in Katalogen und Preislisten sind nur annähernd maßgebend und verpflichten uns nicht, diese wahrheitsgetreu zu liefern. Der kommerzielle und standardisierte Charakter der Waren ist wesentlich. Ist der Käufer kein Verbraucher, bedarf die Übernahme der Garantie zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Öffentliche Äußerungen anderer Hersteller über die Beschaffenheit einer Kaufsache sind für uns gegenüber einem Käufer, der nicht Verbraucher ist, nicht verbindlich, es sei denn, wir haben diese Angaben schriftlich bestätigt. Beim Kauf von Markenprodukten sind die "Zusatzbedingungen für den Verkauf von Markenprodukten" der jeweiligen Hersteller Bestandteil dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Die Preise sind in Euro ab Lager bzw. Werk zu entrichten. Alle Angebote sind freibleibend. Für Lieferungen durch uns berechnen wir eine anteilige Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühr. Für Nacht- und Expresslieferungen berechnen wir nach den von uns entwickelten Zonen- und Gewichtstarifen. Maßgebend sind immer die am Tag der Lieferung gültigen Preise, zuzüglich der dann gültigen Mehrwertsteuer.

3. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, unter Fristsetzung Sicherheiten und Vorauszahlungen zu verlangen und nach Ablauf dieser Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis enthalten. Die Verpackungen werden als preiswert berechnet und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückgenommen. Wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Symbole an das Lager des Anwenders zurückgesandt, werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 2/3 des errechneten Wertes gutgeschrieben.

 

III. Lieferung, Lieferverzug und Abnahme

1. Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Teillieferungen sind zuverlässig. Besondere Umstände, z.B. höhere Gewalt, Streik usw., verlängern die Lieferfrist angemessen und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Käufer Unternehmer ist. Führen derartige Störungen zu einer Verzögerung von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche sind in Abschnitt V.4. geregelt.

2. Der Käufer darf uns frühestens nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins in Verzug setzen. Um vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen zu können, muss uns der Auftragnehmer außerdem eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

3. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der vom Auftragnehmer bestellten Ware geht mit der Absendung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart sind. Eine Versicherung ist nur auf ausdrücklichen Wunsch möglich und geht zu Lasten des Käufers. Die Wahl des Transportmittels erfolgt mangels besonderer Weisung durch uns, ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen entbindet den Vertragspartner nicht von der Abnahmeverpflichtung. Schadensersatzansprüche sind in Abschnitt V.4. geregelt.

4. Machen wir Schadensersatz wegen unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Böttcher geltend, so beträgt dieser 15 % des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

5. Bei Sonderanfertigungen ist eine Über- oder Unterlieferung von 10 % der bestellten Menge vorbehalten.

 

IV. Zahlung, Verzug und Aufrechnung

1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

Die Zahlung muss innerhalb der angegebenen Frist erfolgen, so dass der zur Begleichung der Rechnung erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Ist mit dem Käufer Zahlung per Bankeinzug vereinbart, ermächtigt uns der Käufer, alle Rechnungsbeträge von der angegebenen Kontoverbindung abzubuchen. Gleichzeitig ist das Kreditinstitut des Käufers verpflichtet, uns oder einem von uns beauftragten Dritten die Nichteinlösung der Lastschrift oder den Widerspruch gegen die Lastschrift auf Verlangen unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers mitzuteilen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber für alle Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

2. Vertreter oder andere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Gebühren einzuziehen. Zahlungen an solche Personen entbinden den Anwender nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen, es sei denn, er hat eine Vollmacht zum Empfang von Zahlungen.

3. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Wechsel - sofort fällig, wenn :

a) der Käufer kein Unternehmer ist, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist und die Höhe seines Rückstandes mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

b) der Käufer, der Unternehmer ist, mit seinen Zahlungen 14 Tage im Rückstand ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

4. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen aus der Geschäftsverbindung unter Aufhebung der vereinbarten Fälligkeiten mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen zu begleichen.

5. In Bezug auf Kaufpreisforderungen ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Forderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen, soweit sie nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

 

V. Gewährleistung und Haftung

1. Alle Waren sind nach Abholung bzw. Anlieferung unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit bzw. Beschaffenheit und Mängel bei uns zu überprüfen, der Käufer ist kein Verbraucher innerhalb von 2 Tagen - Anzeige. Voraussetzung ist, dass die Ware ordnungsgemäß anerkannt worden ist. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung zu rügen. Treten durch das Unterlassen dieses Hinweises weitere Mängel oder Schäden auf, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei gebrauchten Artikeln ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Transportschäden oder -mängel müssen auf dem Frachtbrief von der Bahn, ansonsten vom Fahrer und den an der Entladung beteiligten Personen unter Angabe ihrer Namen und Adressen vermerkt werden.

3. Ob ein Mangel vorliegt, ob wir liefern oder nachbessern, bestimmen wir, es sei denn, der Käufer ist ein Verbraucher. Im Falle der Nacherfüllung zu Gunsten eines Käufers, der diese Kosten nicht trägt, bedeutet dies, dass der zu reparierende Gegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes. Die Gewährleistungsfrist für den Käufer, der nicht Verbraucher ist, beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Ist zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit die Übersendung des Liefergegenstandes in die Geschäftsräume erforderlich, steht die Nachlieferung unter dem Vorbehalt, dass die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes vom Lieferanten bestätigt wird.

4. Der Käufer kann nicht Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wir haften in Fällen einfacher Fahrlässigkeit für Personenschäden und für typische, vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Darüber hinaus ist die Haftung auf Sachschäden beschränkt, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für die damit verbundenen Nachteile des Verkäufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile, bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

5. Der Packzettel muss bei jeder Anmeldung oder Rücksendung beigelegt werden. Die im Zusammenhang mit einer unberechtigten Mängelrüge entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie offener Rechnungen), die wir aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer haben. Die Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Die Verbindung, Be- und Verarbeitung und sonstige Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Käufer erhält ein Anwartschaftsrecht in Höhe unseres Anteils an der Vorbehaltsware. Holen Sie unsere heraus

Es wird jedoch bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder verarbeiten. Beruht der Eigentumsvorbehalt auf einem anderen als dem in Abschnitt VI. 2. genannten Grund. Aus den genannten Gründen, insbesondere durch nachträgliche Abtretung usw., tritt der Käufer schon jetzt seine daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche an uns ab, unabhängig davon, ob er die Ware zusammen mit anderen Leistungen oder an einen oder mehrere Abnehmer verkauft. Der Verkäufer hat uns die vereinbarten Abtretungsverbote unverzüglich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat er die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben, uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen.

4. Der Käufer ist zur Einziehung der unter den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er hat die aufgelaufenen Beiträge unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug oder Insolvenz des Käufers erlischt diese Einziehungsermächtigung ohne Widerruf. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und laufender Rechnungen) um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Mitkäufers die überschießenden Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, etwaige Kosten zu tragen und sie unentgeltlich zu verwahren. Er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Ein solcher Verstoß ist uns unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies durch Vorlage des Versicherungsscheins und der letzten Prämienquittung nachzuweisen.

6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Liefergegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Inverzugsetzung innerhalb einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

7. Verlangen wir die Herausgabe des Liefergegenstandes, so ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand sofort an uns herauszugeben, mit Ausnahme von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - soweit sie nicht auf dem Liefervertrag beruhen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ermächtigt uns der Käufer unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort an sich zu nehmen und zu diesem Zweck Geschäftsräume und Lager frei zu betreten.

8. Alle Kosten der Rücksendung und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten belaufen sich auf 10 % des Verkaufserlöses, einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind je nach Kostennachweis höher oder niedriger. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag gutgeschrieben.

9. Verarbeitet der Käufer die Sache nicht entsprechend seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder kommt er seinen Informationspflichten nicht nach, ist uns die Fortsetzung des Vertrages zumutbar. Wir können dann - ggf. nach Ablauf der Frist - vom Vertrag zurücktreten und stattdessen Schadensersatz verlangen.

 

VII. Rücksendung von Waren

Bestellungsgemäß gelieferte Ware kann nicht später als 8 Tage nach Lieferung und nur in Ausnahmefällen, die unserer ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, zurückgenommen werden. Ist dies der Fall und befindet sich die Ware in einwandfreiem Zustand, verkaufsfähig und originalverpackt, wird eine Gutschrift erteilt, wobei mindestens 10% des Warenwertes als Wiedereinlagerungskosten abgezogen werden.